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Neufassung der Satzung Freundeskreis Landesgartenschau Landau 2015 e.V.

Satzung Freundeskreis Blühendes Landau e.V.

1. Name, Sitz und Zweck

  1. Der im Jahr 2011 unter dem Namen „Freundeskreis Landesgartenschau Landau 2014 e. V.“ gegründete und später in Freundeskreis Landesgartenschau Landau 2015 umbenannte Verein führt den Namen “Freundeskreis Blühendes Landau e.V“. Der Verein hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
    – die Erhaltung und Pflege der während der Landesgartenschau 2015 in der Stadt Landau angelegten Grün- und Pflanz- und sonstigen Anlagen, sowie die damit verbundene Pflege des Stadtbildes und das der Stadtdörfer,
    – die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Anlagen und Einrichtungen die für die Landesgartenschau 2015 geschaffen wurden, auch in der Zukunft,
    – die Erhaltung der Erinnerung an die Landesgartenschau durch Veranstaltungen in der Stadt,
    – das Einbringen der während der Landesgartenschau gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse in die florale Unterstützung der Vorbereitung und der Durchführung des Stadtjubiläums „750 JahreStadtrechte Landau“.
    Die Zweckerfüllung erfolgt in Abstimmung mit der Stadt Landau in der Pfalz.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Einnahmen und Vermögen des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne – dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder dürfen, sofern sie eine juristische Person sind, Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, sofern sie ausschließlich und anerkannt gemeinnützig tätig sind. Dies gilt nicht für natürliche Personen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung der Förderung politischer Parteien verwenden. Der Verein ist unabhängig und überparteilich zu führen.

2. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Zweck der Mitgliedschaft darf alleine die Förderung des Vereinszwecks nach § 1 der Satzung sein.
  1. Die Mitgliedschaft kann beantragt werden durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Erklärung, es sei denn, der Vorstand lehnt den Beitritt innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung ab. Eine ablehnende Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Erfolgt keine Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb der Frist, gilt die Ablehnung als angenommen.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
  1. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens drei Monate vor Ende desGeschäftsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  1. Wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstößt, kann es durch den Vorstand nach Anhörung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Erfolgt keine Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb der Frist gilt der Ausschluss als angenommen.
  2. Mit dem Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitgliedes oder bei der Auflösung der juristischen Person enden alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte gegenüber dem Verein.

4. Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgelegt. Umlagen aus besonderem Anlass (z.B. Abwendung einer Gefahr, Verhinderung der Auflösung des Vereins, Verhinderung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), können vom Vorstand auch für das laufende Jahr festgelegt werden. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge sowie die von der Mitgliederversammlung festgelegten weiteren Beiträge erfolgt durch Bankeinzug, um Buchungskosten zu sparen. Jedes Mitglied hat dazu eine oder mehrere Bankeinzugsermächtigungen für eine vom Verein benannte Bank oder Sparkasse auf den Freundeskreis Blühendes Landau e.V. auszustellen.
  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Leistungen und Zuwendungen Dritter, wie z. B. Spenden, Baustein- Aktionen und ähnlichem.

5. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

6. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Die ordentliche Mitliederversammlung mit Vorstandswahlen findet alle drei Jahre statt. Darüber hinaus beruft der Vorstand mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlichdurch den Vorstand auf dem Postweg und/oder durch E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit ent-sprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  • der Vorstand beschließt
  • mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich bei der/dem Vorsitzende/n beantragt.
  1. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Diese muss soweit erforderlich folgende Punkte enthalten:
  • Eröffnung und Begrüßung
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
  • Entgegennahme der Berichte
  • Haushalts – und Finanzbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen
  • Geschäfts- und Haushaltspläne
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Satzungsänderungen und Ordnungen
  • Ehrungen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Anträge und Wünsche
  • Verschiedenes
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/er beschlussfähig. Bei Verhinderung kann ein Mitglied einem anderen Mitglied bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter seine Stimme durch schriftliche Erklärung übertragen. Eine Person kann nur eine Stimmübertragung annehmen.Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an wählbar.
  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Statt einem dritten Wahlgang entscheidet das Los.
  1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  1. Über Anträge, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung verzeichnet sind, kann – wenn sie nicht Satzungsänderungen betreffen – auch in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge fristgerecht vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in die endgültige Tagesordnung aufgenommen worden sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden und es sich nur um Beratung oder Aussprache handelt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  1. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  1. Die Wahl für den Vorstand und die Wahl der Kassenprüfer/innen ist jeweils als Einzelwahl oder En-Bloc-Wahl zulässig. Über den Wahlmodus entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Personen, die Mitglied sind und aus je einem bevollmächtigten Vertreter der juristischen Personen, die Mitglied sind.
  1. Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:- Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstandes
    – Beratung und Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit und Zwecke des Vereins
    – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
    – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    – Genehmigung der Geschäfts- und Haushaltspläne und der Finanzberichte
    – Änderung der Satzung und der Ordnungen
    – Ernennungen von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    – Fusionierung mit einem anderen Verein
    – Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    – Auflösung des Vereins

7. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – der oder dem Vorsitzenden,
    – der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
    – der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
    – mindestens 5 Beisitzerinnen oder Beisitzern
  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  1. Der Vorstand beruft im Bedarfsfalle Referenten/Referentinnen für weitere Aufgaben.
  1. Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Sie/Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
    Der/Die Vorsitzende leitet auch die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
    – Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    – Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber der Stadt Landau
    – Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit und in der Presse
    – Erstellung Haushalts-und Finanzberichte sowie Geschäfts- und Haushaltspläne
  1. Der Vorstand wird durch die oder den Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladung zur Vorstandssitzung auch fernmündlich erfolgen.

8. Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein/e/ihr/e Stellvertreterin/er. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein wird die/der Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden/e oder in dessen Auftrag tätig.

9. Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von diesem berufen werden.
  1. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen/e Vorsitzenden/e. Die/Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

10. Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

11. Rechte des/der Versammlungsleiters/in

Ist anlässlich einer Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Ausschusssitzung oder dgl. ein Tagesordnungspunkt ausreichend diskutiert worden und hatte auch eine Minderheit Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt vorzutragen, so kann die Versammlung „Schluss der Debatte“ beschließen. Die/der Versammlungsleiter/in hat die Befugnis, von sich aus eine Debatte für beendet zu erklären.

12. Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

13. Vereinsordnung

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Vereinsordnung, u.a. mit einer Geschäftsordnung, einer Finanzordnung, sowie einer Ehrenordnung geben. Die Ordnungen werden von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

14. Fahrt – und Reisekosten, Aufwandspauschalen

  1. Sofern es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann für die Mitglieder des Vorstandes eine Aufwandspauschale gewährt werden, um die laufenden Ausgaben zu ersetzen. Die Entscheidung hierzu trifft die Mitgliederversammlung.
  1. Reicht die Aufwandspauschale aufgrund von notwendigen Mehrausgaben nicht aus, können Fahrt-, Verpflegungs-, und Übernachtungskosten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gewährt werden.
  1. Finanzielle Auslagen der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Vereinsmitglieder werden, wenn sie vorab vereinbart waren, aufgrund von Belegen ersetzt.

15. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    – der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    – von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  1. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
  1. Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen beschließt. Hierauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  1. Die Änderung des § 15 bedarf der gleichen Mehrheiten wie der Beschluss über die Auflösung selbst.
  1. Wird mit der erforderlichen Mehrheit ein Begehren der Auflösung des Vereins beschlossen, so haben der/die Vorsitzende bzw. sein/e/ihr/e Stellvertreter/in unverzüglich den Oberbürgermeister der Stadt Landau zu verständigen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Landau in der Pfalz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Marktstraße 50, die es unmittelbar und ausschließlich für die unter § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

16. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. März 2016 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 15.8. 2011 und deren Satzungsänderung vom 3.1.2014

Landau, 16.3.2016

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